Werde Teil der Prinzenräuberfamilie

Ganz genau. In Vereinen kann man ja bekanntermaßen mitmachen. Bei uns geht das auch. Aber Halt! Nicht dass Ihr denkt, Ihr müsst alle auf die Bühne. Mitspieler suchen wir auch, na klar. Aber Du kannst ja auch am Rande mitwirken. Unsere Organisations- und Helferstruktur ist nicht gerade gering und bedarf auch immer wieder Zuwachs.
Unten stehend findest Du unsere Satzung und die Beitragsordnung. Und hier schieben wir ganz unterschwellig schon mal den Mitgliedsantrag rein.

Beitragsordnung Traditionsverein Altenburger Prinzenraub e.V.

1.) Für die Mitgliedschaft im Verein „Altenburger Prinzenraub“ e.V. sind lt. Pkt. 6 der Satzung folgende Mitgliedsbeiträge zu entrichten:

  • a) Fördermitglieder 48,00 € / Jahr
  • b) juristische Mitglieder 96,00 € / Jahr
  • c) natürliche Mitglieder 20,00 € / Jahr
  • d) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 6,00 € / Jahr
  • e) Ehrenmitglieder beitragsfrei

2.) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein während eines lfd. Jahres wird der Beitrag anteilig berechnet. Maßgeblich ist der Eintrittsmonat.

Satzung Traditionsverein Altenburger Prinzenraub e.V.

1.         Name / Sitz

1.1.      Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg den Namen „Traditionsverein Altenburger Prinzenraub“ e.V. (Vereinsregister-Nr. 810/03)
1.2.      Sitz des Vereins ist 04600 Altenburg.
1.3.      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den       Zusatz e.V.

2.         Zweck

2.1.      Zweck des Vereins ist es, den „Sächsischen Prinzenraub zu Altenburg 1455″ als ein wichtiges historisches Ereignis der Stadtgeschichte Altenburgs den Bürgern und Gästen der Stadt Altenburg näher zu bringen. Hauptanliegen ist dabei die Förderung des Heimatgedankens sowie die Pflege der geistig-kulturellen Vielfalt in allen Altersschichten der Altenburger Bevölkerung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
–           Unterstützung der Stadt Altenburg durch freiwillige Teilnahme an kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Höhepunkten
–           Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Laiendarsteller
–           Betreuung der ehrenamtlichen Laiendarsteller ganzjährig im Verein und Gestaltung eines interessanten Vereins- und Mitgliederlebens
–           Intensive Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, verbunden mit der Sammlung von Spendengeldern
–           Auftreten von Vereinsmitgliedern bei Brauchtums-, Kultur- und Stadtfesten

3.         Gemeinnützigkeit

3.1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5.      Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg mit der Maßgabe, diese für unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

4.         Erwerb der Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder

4.1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
4.2.      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4.3.      Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
4.4.      Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
4.5.      Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimmrecht.

5.         Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.      Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Kündigung durch das Mitglied oder durch den Tod einer natürlichen Person oder Erlöschen bei einer juristischen Person.
5.2.      Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären, sie wirkt unter Einhaltung einer Kündigungserklärungsfrist von drei Monaten stets auf das Ende des Kalenderjahres.
5.3.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt und keine mildernden Maßnahmen geeignet erscheinen, den Missstand zu beheben. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages 2 Jahre im Rückstand ist.

6.         Mitgliedsbeiträge

6.1.      Jedes Mitglied hat kalenderjährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.2.      Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt und jährlich in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt.

7.         Vorstand

7.1.      Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern.
7.2.      Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
7.3.      Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 4 stellvertretenden Vorsitzenden.
7.4.      Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
7.5.      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Verbindungsbeauftragten der Stadt Altenburg. Sie üben eine beratende Funktion aus.

8.         Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

8.1.      Die Wahl des Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB) erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einzelner und geheimer Abstimmung.
8.2.      Die Wahl- bzw. die Amtsperiode wird auf 3 Jahre festgelegt.
8.3.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB) vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, sind der Vorstand und der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl bzw. für den Rest der Wahlperiode aus dem Kreis der Mitglieder eine Ersatzperson zu wählen und diese dem Vereinsregistergericht schriftlich, in Protokollform, mitzuteilen.
8.4.      Der Schatzmeister und der Verbindungsbeauftragte der Stadt Altenburg werden vom Vorstand für eine 3- jährige Wahlperiode berufen.
            Eine Abberufung durch den Vorstand ist während der Berufungszeit möglich.
            Die Aufgabe des Protokollführers wird durch einen zu bestimmenden stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

9.         Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

9.1.      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden.
9.2.      Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand halten ihre Sitzungen gemeinsam ab. Die Einberufung der Sitzungen ist mit einer Mindestfrist von 1 Woche vorzunehmen. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
9.3.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes (im Sinne § 26 BGB) anwesend sind.
9.4.      Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

10.       Mitgliederversammlung – Oberstes Organ des Vereins –

10.1.   Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 2 Wochen vorher. Maßgeblich ist jeweils die zuletzt gegenüber einem Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB schriftlich mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
10.2.   Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich beantragt werden. Über spätere Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
10.3.   Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
10.4.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder des Vereins dies verlangen.
10.5.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

11.       Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

11.1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keiner von diesen anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
11.2.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
            –     wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde
            –     unabhängig von der Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder
11.3.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit von Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

12.       Protokollierung

Protokolle sind zu erstellen von:
            –     Vorstandssitzungen
            –     Beschlüssen, mit lfd. Nummerierung
            –     Mitgliederversammlungen
            bei Änderungen von:
            –     Satzung
            –     Beitragsordnung
            –     Finanzordnung
12.1.   Protokolle sind vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden, in Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
12.2.   Meldepflichtige Veränderungen sind dem zuständigen Vereinsregistergericht innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

13.       Finanz- und Kassenprüfung

13.1.   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer der 3-jährigen Wahlperiode 2 bis 3 Kassenprüfer. 13.2.   Die Kassenprüfer unterrichten jährlich in der Mitgliederversammlung über die durchgeführten Kassenprüfungen und deren Ergebnisse.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Traditionsvereins Altenburger Prinzenraub e.V.
Vorstellungen im Rahmen des Altenburger Prinzenraub-Spektakels

I. Geltung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter sowie Personen ohne geschlechtsspezifische Zuordnung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Traditionsverein Altenburger Prinzenraub e.V. (nachstehend auch „Traditionsverein“ genannt) und ihren Besuchern für die vom Traditionsverein betriebene Freiluftspielstätte im Agnesgarten des Residenzschlosses Altenburg. Sie sind insbesondere Bestandteil des Vertrages über den Erwerb von Eintrittskarten für den Besuch der Freiluftspielstätte.

II. Eintrittspreise/Ermäßigungen

Für die Vorstellungen gelten die für das jeweilige Jahr ausgeschriebenen Eintrittspreise. Diese sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.

Ermäßigungen werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gewährt. Für Kinder bis 4 Jahre ist der Eintritt frei, jedoch ohne Sitzplatzanspruch. Begleitern von Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „B“ im amtlichen Schwerbehindertenausweis wird eine Freikarte gewährt. Diese ist jedoch nur in Verbindung mit der Karte des Schwerbehinderten gültig.

Programmhefte und andere zusätzliche Leistungen sind im Eintrittspreis nicht enthalten.

III. Karten/Kartenverkauf/Abendkasse

Der Vorverkauf beginnt jeweils am 1. Juni d.J. Der Traditionsverein hat als Solche ausgewiesene Vertragspartner zum Verkauf von Eintrittskarten ermächtigt. Derartige Kartenverkäufe unterliegen zusätzlich den AGB des jeweiligen Vertragspartners, wobei im Falle des Widerspruchs die AGB des Traditionsvereins vorrangig gelten. Der Traditionsverein haftet nicht für Leistungen und Preise der Vertragspartner. Autorisierte Vorverkaufsstellen sind:

Tourismusverband Altenburger Land e.V.
Markt 10
04600 Altenburg
Tel.: 03447 / 89 66 89

Altenburger Tourismus GmbH
Markt 17
04600 Altenburg
Tel.:  03447 / 51 13 40

Der Vorverkauf läuft ausschließlich über o.g. Vorverkaufsstellen.

Die Abendkasse öffnet jeweils an den Vorstellungstagen 1h vor Vorstellungsbeginn. An der Abendkasse wird ausschließlich Barzahlung akzeptiert.

IV. Rückgabe

Karten sind von der Rückgabe ausgeschlossen. In Ausnahmefällen entscheidet die betreffende Vorverkaufsstelle, ob ein Umtausch möglich ist.

V. Verlust von Eintrittskarten

Bei Verlust der Karte wird kein Ersatz geleistet, es sei denn, der Besucher weist sich ordnungsgemäß aus und kann anhand von Belegen glaubhaft machen, welche Karte er erworben hat. In diesem Fall erhält er eine Ersatzkarte. Werden für dieselbe Vorstellung Original- und Ersatzkarte vorgelegt, verliert die Ersatzkarte ihre Gültigkeit.

VI. Abbruch oder Ausfall von Vorstellungen

Besetzungsänderungen begründen kein Umtauschrecht des Besuchers bzw. keine Rücknahmeverpflichtung des Traditionsvereins. Gleiches gilt für Änderungen der Vorstellungszeiten aus wichtigem Grund, die jedenfalls vorbehalten bleiben. Der Traditionsverein informiert in geeigneter Form (Homepage www.prinzenraub-spektakel.de) über Änderungen gegenüber den Angaben im Spielplan. Der Besucher ist seinerseits verpflichtet, tagaktuell ggf. geänderte Vorstellungszeiten den Veröffentlichungen des Traditionsvereins zu entnehmen oder an der Abendkasse zu erfragen.

Bei Abbruch oder vollständiger Absage der Vorstellung aufgrund Schlechtwetter wird der Eintrittspreis nur dann erstattet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs nicht mind. 20 Minuten Spielzeit vergangen sind.

Der Erstattungsanspruch kann unter Vorlage der Karte im Original binnen vier Wochen (Ausschlussfrist) seit der abgebrochenen/abgesagten Vorstellung, beginnend ab dem darauffolgenden Tag, geltend gemacht werden. Danach erlischt jeglicher Anspruch auf Erstattung ersatzlos. Für den Erstattungsanspruch ist das entsprechende Formular zu nutzen (abrufbar aus www.prinzenraub-spektakel.de Menüpunkt: Auftritts-Termine/Tickets bzw. Ausgabe eines Vordruckes zur Vorstellung).

Sollte eine Vorstellung aufgrund höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden müssen, kommen weder Erstattungen noch Ersatz in Betracht.

Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbares und unvorhersehbares schadensverursachendes Ereignis von außen eintritt, welches auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann, z.B. Naturkatastrophen, Pandemien.

VII. Fundsachen, Mitnahme von Tieren

Fundsachen sind beim Einlassdienst abzugeben. Die Mitnahme oder Aufbewahrung von Tieren ist ausgeschlossen.

VIII. Einlass

Der Einlass beginnt in der Regel 30 min. vor Vorstellungsbeginn gegen Vorlage der gültigen Karte im Original. Der Besuch des Vorprogramms (jeweils 2 Stunden vor Vorstellungsbeginn bis Vorstellungsbeginn sowie danach) ist ohne Vorlage einer Eintrittskarte möglich. Nach der Vorstellung ist der Zuschauerbereich zu verlassen.

IX. Bild- und/oder Tonaufzeichnung

Video-/ Filmaufzeichnungen jedweder Art sowie sonstige Mitschnitte der Vorstellung sind untersagt. Zuwiderhandlungen sind strafbar und lösen Schadenersatzpflichten aus. Zudem können diese zum Ausschluss vom weiteren Vorstellungsbesuch führen. Das Personal des Traditionsvereins ist zudem berechtigt, die Herausgabe der Aufzeichnung zu verlangen und diese zu löschen.

Fotoaufnahmen während der Vorstellungen sind erlaubt, jedoch ohne Blitzlichtfunktion.

X. Mobiltelefone/ Rauch-, Dampfverbot

Während der Vorstellung sind Mobiltelefone und jedwede andere elektronische Kommunikations- und Informationsmittel sowie akustische Signalgeber aller Art strikt außer Betrieb zu halten.

Im Zuschauerbereich (Agnesgarten) der Freiluftspielstätte ist der Umgang mit offenem Feuer sowie das Rauchen/Dampfen untersagt.

XI. Haftungsbeschränkung/Hausordnung

Der Traditionsverein haftet jeweils nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

Der Traditionsverein ist bei der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG versichert. Für Schäden tritt dieser im Rahmen obiger Versicherung ein.

Der Besucher ist im Interesse der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung verpflichtet, die jeweils im Eingangsbereich aushängende Hausordnung einzuhalten und den Anweisungen des Einlassdienstes unbedingt Folge zu leisten.

XII. Datenschutz/Spielplanänderungen und Werbung

Der Traditionsverein beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes. Daher werden zur Vertragsabwicklung (Erstattungsanspruch bei Abbruch/Absage) grundsätzlich nur verkaufsrelevante Daten verarbeitet, welche zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Ohne diese Daten sind ein Vertragsschluss und dessen Durchführung leider nicht möglich.

 XIII. Anwendbarkeit deutschen Rechts, Deutsch als Vertragssprache, Gerichtsstand

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtlicher Schriftverkehr und sämtliche Unterlagen und Informationen werden in deutscher Sprache abgefasst.

Der Gerichtsstand wird durch den Erfüllungsort bestimmt. Dieser ist – soweit vereinbar – Altenburg.

 XIV. Änderungsvorbehalt/Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit der Klauseln

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch in geänderter Form Vertragsbestandteil, wenn der Besucher über die Neufassung unterrichtet und ihm der geänderte Text unter Hervorhebung der geänderten Klauseln zugänglich gemacht wurde, soweit der Besucher nicht binnen eines Monats ab Zugänglichmachung der so gekennzeichneten Neufassung kündigt. Unterbleibt die Kündigung, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ablauf der Kündigungsfrist in geänderter Fassung Vertragsbestandteil.

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 XV. Inkrafttreten Diese Geschäftsbedingungen treten am 01.06.2023 in Kraft